Ruhfus Systemhydraulik GmbH
 
AGB / Verkauf-
und Lieferbedingungen
 
 

Verkauf- und Lieferbedingungen - Ausgabe Juni 2003

Sämtliche Leistungen einschließlich Vorschläge und Beratungen erfolgen unter den nachfolgenden Bedingungen:

1. Vertragschluss

a) Den Geschäftsbedingungen des Vertragspartners wird hiermit widersprochen, auch dann, wenn ihnen zusätzlich nach Kenntnisnahme durch uns nicht ausdrücklich widersprochen wird.

b) Angaben in Prospekten und sonstigen Werbeschriften sowie auf fernmündliche Anfragen sind freibleibend. Fernmündliche Angaben sind unverbindlich, solange sie nicht schriftlich bestätigt worden sind. Angaben in unserer Auftragsbestätigung werden Vertragsinhalt, wenn der Vertragspartner nach ihrem Zugang nicht unverzüglich widerspricht.

c) An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und Unterlagen behalten wir uns das Eigentum, Urheberrecht sowie sonstige Rechte vor. Sie dürfen ohne unsere Zustimmung Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

d) Bei Änderungen und Ergänzungen des Vertrages ist der Inhalt unseres Bestätigungsschreibens maßgebend, wenn der Vertragspartner nach seinem Zugang nicht unverzüglich widerspricht.

e) Offenkundige Abweichungen in der technischen Ausführung oder in der bestellten Anzahl gelten als vertragsgemäß oder als stillschweigende Vertragsänderung, wenn der Vertragspartner die Lieferung annimmt und die Abweichungen nicht unverzüglich beanstandet.

f) Die Auslegung der internationalen Handelsklauseln erfolgt nach den Incoterms, die hierzu ausdrücklich als vereinbart gelten.

g) Anleitungen, Zeichnungen und Atteste sowie sonstige technische Unterlagen werden, sofern nicht anders vereinbart, in deutscher Sprache und nur insoweit zur Verfügung gestellt, wie es branchenüblich ist. Übersetzungen und zusätzliche Erläuterungen erfolgen auf Wunsch des Vertragspartners nur gegen Mehrkosten und ausschließlich ohne Gewähr für ihr inhaltliche Richtigkeit.

2. Preise, Zahlungsbedingungen

a) Falls nicht ausdrücklich vereinbart, gelten die Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und Bündelung, jedoch incl. Verladung. Bei Rückgabe mehrfach verwendbarer Kisten in brauchbarem Zustand erfolgt eine Gutschrift in Höhe von 2/3 des berechneten Kistenwertes; die Kosten des Rücktransportes trägt der Vertragspartner.

b) Teillieferungen werden getrennt berechnet.

c) Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, soweit es sich nicht um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen handelt. Ein Zurückbehaltungsrecht des Vertragspartners ist ausgeschlossen.

d) Angebotspreise sind die am Angebotstag gültigen Preise. Es gilt der Preis in der Auftragsbestätigung, wenn der Vertragspartner nach ihrem Zugang nicht unverzüglich widerspricht.

e) Wechsel, soweit vereinbart, und Schecks werden zahlungshalber hereingenommen.

f) Unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa gegebener Wechsel sofort fällig, wenn die vereinbarten Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns nach Vertragsabschluss Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners zu mindern.

Wir sind dann berechtigt, nur gegen Vorauszahlung zu liefern und nach angemessener Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung wahlweise vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

Wir können außerdem die Weiterveräußerung und / oder den Einbau der gelieferten Ware untersagen und deren Rückgabe oder Übertragung des mittelbaren Besitzes an der gelieferten Ware auf Kosten des Käufers verlangen sowie die Einziehungsermächtigung widerrufen. Der Käufer stimmt in den genannten Fällen der Wegnahme der gelieferten Ware schon jetzt zu.

3. Lieferzeiten / Verzug / Rücktrittsrecht

a) Die vereinbarte Liefertrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor dem Erhalt der vom Vertragspartner zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, der Klärung aller kaufmännischen und technischen Einzelheiten sowie dem Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

b) Die vereinbarte Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist

c) Unvorhergesehene Ereignisse außerhalb unserer Kontrolle verlängern die Lieferfrist angemessen. Dazu gehören auch Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Hilfsstoffe durch unsere Vorlieferanten sowie von Brennstoffen und Energie aller Art, Betriebsstörungen, Arbeiterbewegungen, Streiks, Aussperrungen, Ausschusswerden wesentlicher Fertigungsteile und die durch solche Störungen entstehenden Folgen, Störungen im Frachtverkehr, wie überhaupt sämtliche Ereignisse höherer Gewalt.

Das gleiche gilt, wenn behördliche oder sonstige für die Ausführung der Lieferung erforderlichen Genehmigungen oder Unterlagen nicht rechtzeitig eingehen.

d) In den in Buchstabe c) genannten Fällen ist der Käufer verpflichtet, die Laufzeit der von ihm gestellten Akkreditive, Anweisungen etc. entsprechend zu verlängern, desgleichen Importlizenzen und Devisenbewilligungen.

Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden dem Käufer in wichtigen Fällen mitgeteilt, sobald sie in ihrem Umfang voll erkennbar werden.

e) Vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz verlangen kann der Vertragspartner nur, wenn die Überschreitung der Lieferzeiten auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruht, Verzug eingetreten ist und uns eine angemessene Nachfrist gesetzt wurde, die mindestens 4 Wochen betragen muss.

Wir sind berechtigt, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären, wenn die in Buchstabe c) genannten Leistungshindernisse/-störungen bei Vertragsschluß nicht erkennbar waren und eine spätere Erfüllung des Vertrages für uns nicht mehr zumutbar ist. Unzumutbarkeit in diesem Sinne liegt insbesondere vor, wenn der Vertragspartner bei einem Mehraufwand nicht zu einer angemessenen Anpassung des Preises bereit ist.

4. Gefahrübergang, Versand, Abnahme

a) Die Gefahr des zufälligen Untergangs des Vertragsgegenstands geht mit Zugang der Versandbereitschaft, im Falle vereinbarter Lieferung, mit Verlassen des Lieferwerkes auf den Vertragspartner über, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung oder Handelsklauseln anderen Inhalts vereinbart worden sind. Das gilt auch für Teillieferungen.

b) Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie Mängel aufweisen, vom Vertragspartner unbeschadet der Rechte aus Ziff, 6 abzunehmen. Teillieferungen sind zulässig.

c) Bei fehlender Vereinbarung über die Art der Versendung erfolgt der Versand nach unserem Ermessen ohne Gewähr für die preisgünstigste und schnellste Verfrachtung.

d) Nimmt der Käufer die Lieferung nicht pünktlich ab, so berührt dies seine Zahlungspflicht nicht. Wir sind dann berechtigt, die Einlagerung auf Kosten und Gefahr des Käufers vorzunehmen. Die Lieferung und Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung sämtlicher Vertragspflichten des Käufers voraus.

e) Der Vertragspartner ist grundsätzlich zur Abnahme von Teillieferungen verpflichtet, es sei denn, die Berechtigung zur Teillieferung ist ausdrücklich einzelvertraglich ausgeschlossen.

5. Eigentumsvorbehalt

a) Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.

b) Bei Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Vertragspartner steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zu.

Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, so überträgt der Vertragspartner uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Er verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne von a).

c) Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen, solange er nicht im Verzug ist, veräußern, jedoch mit der Maßgabe, dass die Forderung aus der Weiterveräußerung gemäß d) und e) auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.

d) Die Forderung des Vertragspartners aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden jetzt entsprechend dem Anteil der Vorbehaltsware dem Endprodukt an uns abgetreten.

e) Der Vertragspartner ist berechtigt, Forderungen aus der Veräußerung gemäß c) bis zu unserem jederzeitigen Widerruf einzuziehen. Wir werden von dem Widerrufsrecht nur in den in Ziff. 2. genannten Fällen Gebrauch machen. Zur Abtretung der Forderung ist der Vertragspartner in keinem Fall befugt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.

f) Ubersteigt der Wert der bestehenden Sicherheit die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20%, sind wir auf Verlangen des Vertragspartners insoweit zur Freigabe von Sicherheit nach unserer Wahl verpflichtet. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss uns der Vertragspartner unverzüglich benachrichtigen.

g) Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach dem Recht, in dessen Bereich sich die Ware befindet, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder Abtretung in diesem Bereich entsprechende Sicherheit als vereinbart. Ist hierbei die Mitwirkung des Vertragspartners erforderlich, so hat er alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte erforderlich sind.

h) In den Fällen der Ziff. 2. f) sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware jederzeit zu besichtigen, als unser Eigentum zu kennzeichnen und abzusondern. Auch mit deren Wegnahme auf seine Kosten erklärt sich der Vertragspartner einverstanden.

6. Gewährleistung

a) Eine Gewähr für die Eignung für einen bestimmten Verwendungszweck und für weitere technische Angaben, die nicht ausdrücklich vereinbart sind, wird nicht übernommen.

b) Die Gewährleistung und Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner entgegen § 377 HGB die Ware nicht unverzüglich nach Erhalt prüft und etwaige Mängel nicht umgehend anzeigt.

c) Gelieferte Ware oder deren Einzelteile werden unentgeltlich ausgebessert oder neu geliefert, wenn ihre Brauchbarkeit in Folge fehlender Bauart oder mangelhafter Ausführung wesentlich beeinträchtigt ist.

Der Vertragspartner ist zur Herabsetzung der vereinbarten Gegenleistung oder zur Rückabwickiung des Vertrages nur berechtigt, nachdem er zweimal Gelegenheit zur Nachbesserung verschafft hat.

Ein weitergehender Anspruch auf Schadensersatz jeglicher Art besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit; das gilt auch für Schäden an Materialien, die zur Lohnbearbeitung überlassen werden. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon unberührt.

d) Für Verschleißteile ist die Gewährleistung und Haftung ausgeschlossen; die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon unberührt.

e) Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate. Sie beginnt mit dem Zugang der Versandbereitschaftsanzeige an den Vertragspartner oder mit Versand der Ware. Ihr Ablauf wird nur gehemmt, wenn der gerügte Mangel von uns ausdrücklich anerkannt ist.

7. Gerichtsstand, anwendbares Recht
a) Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile ist Neuss/Rhein.

b) Die Wirksamkeit eines Vertrages und die sich hieraus ergebenden Rechte und Pflichten beurteilen sich nach deutschem Recht.

Sollte die Geltung deutschen Rechts oder eine vertragliche Regelung dem zwingenden Recht des Landes, in dem der Vertragspartner seinen Sitz hat, oder zwingendem inter- oder supranationalem Recht entgegenstehen, so gilt die Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.