Verkauf- und Lieferbedingungen - Ausgabe
Juni 2003 Sämtliche Leistungen einschließlich Vorschläge
und Beratungen erfolgen unter den nachfolgenden Bedingungen:
1.
Vertragschluss
a) Den Geschäftsbedingungen des Vertragspartners wird hiermit
widersprochen, auch dann, wenn ihnen zusätzlich nach Kenntnisnahme
durch uns nicht ausdrücklich widersprochen wird.
b) Angaben
in Prospekten und sonstigen Werbeschriften sowie auf fernmündliche Anfragen sind freibleibend. Fernmündliche
Angaben sind unverbindlich, solange sie nicht schriftlich bestätigt
worden sind. Angaben in unserer Auftragsbestätigung werden
Vertragsinhalt, wenn der Vertragspartner nach ihrem Zugang nicht
unverzüglich widerspricht.
c) An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und Unterlagen behalten
wir uns das Eigentum, Urheberrecht sowie sonstige Rechte vor. Sie
dürfen ohne unsere Zustimmung Dritten nicht zugänglich
gemacht werden.
d) Bei Änderungen und Ergänzungen des Vertrages ist
der Inhalt unseres Bestätigungsschreibens maßgebend,
wenn der Vertragspartner nach seinem Zugang nicht unverzüglich
widerspricht.
e) Offenkundige Abweichungen in der technischen Ausführung
oder in der bestellten Anzahl gelten als vertragsgemäß oder
als stillschweigende Vertragsänderung, wenn der Vertragspartner
die Lieferung annimmt und die Abweichungen nicht unverzüglich
beanstandet.
f) Die Auslegung der internationalen Handelsklauseln
erfolgt nach den Incoterms, die hierzu ausdrücklich als vereinbart
gelten.
g)
Anleitungen, Zeichnungen und Atteste sowie sonstige technische
Unterlagen werden, sofern nicht anders vereinbart, in deutscher
Sprache und nur insoweit zur Verfügung gestellt, wie es branchenüblich
ist. Übersetzungen und zusätzliche Erläuterungen
erfolgen auf Wunsch des Vertragspartners nur gegen Mehrkosten und
ausschließlich ohne Gewähr für ihr inhaltliche
Richtigkeit.
2. Preise, Zahlungsbedingungen
a) Falls nicht ausdrücklich vereinbart, gelten die Preise
ab Werk ausschließlich Verpackung und Bündelung, jedoch
incl. Verladung. Bei Rückgabe mehrfach verwendbarer Kisten
in brauchbarem Zustand erfolgt eine Gutschrift in Höhe von
2/3 des berechneten Kistenwertes; die Kosten des Rücktransportes
trägt der Vertragspartner.
b) Teillieferungen werden getrennt
berechnet.
c) Die Aufrechnung
mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, soweit es sich nicht um
unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte
Forderungen handelt. Ein Zurückbehaltungsrecht des Vertragspartners
ist ausgeschlossen.
d) Angebotspreise sind die am Angebotstag gültigen Preise.
Es gilt der Preis in der Auftragsbestätigung, wenn der Vertragspartner
nach ihrem Zugang nicht unverzüglich widerspricht.
e) Wechsel,
soweit vereinbart, und Schecks werden zahlungshalber hereingenommen.
f) Unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit
etwa gegebener Wechsel sofort fällig, wenn die vereinbarten
Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns nach Vertragsabschluss
Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit
des Vertragspartners zu mindern.
Wir sind dann berechtigt, nur gegen
Vorauszahlung zu liefern und nach angemessener Fristsetzung mit
Ablehnungsandrohung wahlweise vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung
zu verlangen.
Wir können außerdem die Weiterveräußerung
und / oder den Einbau der gelieferten Ware untersagen und deren
Rückgabe oder Übertragung des mittelbaren Besitzes an
der gelieferten Ware auf Kosten des Käufers verlangen sowie
die Einziehungsermächtigung widerrufen. Der Käufer stimmt
in den genannten Fällen der Wegnahme der gelieferten Ware
schon jetzt zu.
3. Lieferzeiten / Verzug / Rücktrittsrecht
a) Die vereinbarte
Liefertrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung,
jedoch nicht vor dem Erhalt der vom Vertragspartner zu beschaffenden
Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, der Klärung aller kaufmännischen
und technischen Einzelheiten sowie dem Eingang einer vereinbarten
Anzahlung.
b) Die vereinbarte Lieferfrist gilt als eingehalten,
wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen
hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist
c) Unvorhergesehene
Ereignisse außerhalb unserer Kontrolle
verlängern die Lieferfrist angemessen. Dazu gehören auch
Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Hilfsstoffe
durch unsere Vorlieferanten sowie von Brennstoffen und Energie
aller Art, Betriebsstörungen, Arbeiterbewegungen, Streiks,
Aussperrungen, Ausschusswerden wesentlicher Fertigungsteile und
die durch solche Störungen entstehenden Folgen, Störungen
im Frachtverkehr, wie überhaupt sämtliche Ereignisse
höherer Gewalt.
Das gleiche gilt, wenn behördliche oder sonstige für
die Ausführung der Lieferung erforderlichen Genehmigungen
oder Unterlagen nicht rechtzeitig eingehen.
d) In den in Buchstabe
c) genannten Fällen ist der Käufer
verpflichtet, die Laufzeit der von ihm gestellten Akkreditive,
Anweisungen etc. entsprechend zu verlängern, desgleichen Importlizenzen
und Devisenbewilligungen.
Beginn und Ende derartiger Hindernisse
werden dem Käufer
in wichtigen Fällen mitgeteilt, sobald sie in ihrem Umfang
voll erkennbar werden.
e) Vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz verlangen
kann der Vertragspartner nur, wenn die Überschreitung der
Lieferzeiten auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruht,
Verzug eingetreten ist und uns eine angemessene Nachfrist gesetzt
wurde, die mindestens 4 Wochen betragen muss.
Wir sind berechtigt,
den Rücktritt vom Vertrag zu erklären,
wenn die in Buchstabe c) genannten Leistungshindernisse/-störungen
bei Vertragsschluß nicht erkennbar waren und eine spätere
Erfüllung des Vertrages für uns nicht mehr zumutbar ist.
Unzumutbarkeit in diesem Sinne liegt insbesondere vor, wenn der
Vertragspartner bei einem Mehraufwand nicht zu einer angemessenen
Anpassung des Preises bereit ist.
4. Gefahrübergang, Versand,
Abnahme
a) Die Gefahr des zufälligen Untergangs des Vertragsgegenstands
geht mit Zugang der Versandbereitschaft, im Falle vereinbarter
Lieferung, mit Verlassen des Lieferwerkes auf den Vertragspartner über,
auch dann, wenn frachtfreie Lieferung oder Handelsklauseln anderen
Inhalts vereinbart worden sind. Das gilt auch für Teillieferungen.
b)
Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie Mängel
aufweisen, vom Vertragspartner unbeschadet der Rechte aus Ziff,
6 abzunehmen. Teillieferungen sind zulässig.
c) Bei fehlender
Vereinbarung über die Art der Versendung
erfolgt der Versand nach unserem Ermessen ohne Gewähr für
die preisgünstigste und schnellste Verfrachtung.
d) Nimmt der
Käufer die Lieferung nicht pünktlich ab,
so berührt dies seine Zahlungspflicht nicht. Wir sind dann
berechtigt, die Einlagerung auf Kosten und Gefahr des Käufers
vorzunehmen. Die Lieferung und Einhaltung der Lieferfrist setzt
die Erfüllung sämtlicher Vertragspflichten des Käufers
voraus.
e) Der Vertragspartner ist grundsätzlich zur Abnahme von
Teillieferungen verpflichtet, es sei denn, die Berechtigung zur
Teillieferung ist ausdrücklich einzelvertraglich ausgeschlossen.
5.
Eigentumsvorbehalt
a) Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum
bis zur Erfüllung
sämtlicher Forderungen. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf
besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
b) Bei Verbindung
der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Vertragspartner
steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis
des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen
verwendeten Waren zu.
Erlischt unser Eigentum durch
Verbindung, so überträgt
der Vertragspartner uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte
an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes
der Vorbehaltsware. Er verwahrt sie unentgeltlich für uns.
Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware
im Sinne von a).
c) Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen
Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen,
solange er nicht im Verzug ist, veräußern, jedoch mit
der Maßgabe, dass die Forderung aus der Weiterveräußerung
gemäß d) und e) auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über
die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
d) Die Forderung des
Vertragspartners aus der Weiterveräußerung
der Vorbehaltsware werden jetzt entsprechend dem Anteil der Vorbehaltsware
dem Endprodukt an uns abgetreten.
e) Der Vertragspartner ist berechtigt,
Forderungen aus der Veräußerung
gemäß c) bis zu unserem jederzeitigen Widerruf einzuziehen.
Wir werden von dem Widerrufsrecht nur in den in Ziff. 2. genannten
Fällen Gebrauch machen. Zur Abtretung der Forderung ist der
Vertragspartner in keinem Fall befugt. Auf unser Verlangen ist
er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns
zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte
und Unterlagen zu geben.
f) Ubersteigt der Wert der bestehenden
Sicherheit die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20%,
sind wir auf Verlangen des Vertragspartners insoweit zur Freigabe
von Sicherheit nach unserer Wahl verpflichtet. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung
durch Dritte muss uns der Vertragspartner unverzüglich benachrichtigen.
g)
Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach dem Recht, in
dessen Bereich sich die Ware befindet, nicht wirksam, so gilt die
dem Eigentumsvorbehalt oder Abtretung in diesem Bereich entsprechende
Sicherheit als vereinbart. Ist hierbei die Mitwirkung des Vertragspartners
erforderlich, so hat er alle Maßnahmen zu treffen, die zur
Begründung und Erhaltung solcher Rechte erforderlich sind.
h)
In den Fällen der Ziff. 2. f) sind wir berechtigt, die
Vorbehaltsware jederzeit zu besichtigen, als unser Eigentum zu
kennzeichnen und abzusondern. Auch mit deren Wegnahme auf seine
Kosten erklärt sich der Vertragspartner einverstanden.
6. Gewährleistung
a) Eine Gewähr für die Eignung für einen bestimmten
Verwendungszweck und für weitere technische Angaben, die nicht
ausdrücklich vereinbart sind, wird nicht übernommen.
b)
Die Gewährleistung und Haftung ist ausgeschlossen, wenn
der Vertragspartner entgegen § 377 HGB die Ware nicht unverzüglich
nach Erhalt prüft und etwaige Mängel nicht umgehend anzeigt.
c)
Gelieferte Ware oder deren Einzelteile werden unentgeltlich ausgebessert
oder neu geliefert, wenn ihre Brauchbarkeit in Folge fehlender
Bauart oder mangelhafter Ausführung wesentlich beeinträchtigt
ist.
Der Vertragspartner ist zur Herabsetzung der vereinbarten Gegenleistung
oder zur Rückabwickiung des Vertrages nur berechtigt, nachdem
er zweimal Gelegenheit zur Nachbesserung verschafft hat.
Ein weitergehender
Anspruch auf Schadensersatz jeglicher Art besteht nur bei Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit; das gilt auch
für Schäden an Materialien, die zur Lohnbearbeitung überlassen
werden. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon
unberührt.
d) Für Verschleißteile ist die Gewährleistung
und Haftung ausgeschlossen; die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz
bleibt hiervon unberührt.
e) Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate.
Sie beginnt mit dem Zugang der Versandbereitschaftsanzeige an den
Vertragspartner oder mit Versand der Ware. Ihr Ablauf wird nur
gehemmt, wenn der gerügte Mangel von uns ausdrücklich
anerkannt ist.
7. Gerichtsstand, anwendbares Recht
a) Erfüllungsort und Gerichtsstand für
beide Teile ist Neuss/Rhein.
b) Die Wirksamkeit eines Vertrages und die sich hieraus
ergebenden Rechte und Pflichten beurteilen sich nach deutschem
Recht.
Sollte
die Geltung deutschen Rechts oder eine vertragliche Regelung dem
zwingenden Recht des Landes, in dem der Vertragspartner seinen
Sitz hat, oder zwingendem inter- oder supranationalem Recht entgegenstehen,
so gilt die Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck
der unwirksamen Regelung am nächsten kommt. |